„Richtungweisender Beschluss“ zur Massentierhaltung
Bereits im September vergangenen Jahres hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) die Wirksamkeit des Bebauungsplanes für den Siedlungsrand der Ortschaften Versen, Fullen und Rühle bestätigt. Die Beschwerde eines Landwirtes aus Groß Fullen gegen Nichtzulassung der Revision wurde jetzt vom Bundesverwaltungsgericht Leipzig zurückgewiesen.
Damit werden die Wohngebiete der im westlichen Stadtgebiet gelegenen Dörfer vor neuen Stallanlagen, die zusätzliche Immissionen verursachen, geschützt. „Die Stadt Meppen hat als eine der ersten Kommunen bundesweit die Möglichkeit der Bauleitplanung genutzt. Der jetzige Beschluss zeigt, dass wir auf dem richtigen Weg sind“, sagte Bürgermeister Jan Erik Bohling.
Die hohe Konzentration von Massentieranlagen - insbesondere in dem linksemsischen Gebiet – führt bereits seit Jahren zu Konflikten mit der Wohnbevölkerung. Der Rat der Stadt Meppen beschloss am 6. Juli 2006 den Bebauungsplan Nr. 360 für den Siedlungsrand der Ortschaften Rühle, Fullen und Versen. Dieser umfasst eine knapp 1.400 Hektar große Fläche des Außenbereichs. In dem Gebiet des Bebauungsplanes wird die Tierhaltung auf bestimmte verträgliche Flächen begrenzt. Landwirte dürfen ihren vorhandenen Tierbestand nur noch dann verändern oder erhöhen, wenn durch den Einsatz von Filtertechnik die Umweltauswirkungen kompensiert werden.
Gegen den Bebauungsplan hatte ein Landwirt aus Groß Fullen ein Normenkontrollverfahren beantragt. Der erste Senat des OVG hat den Antrag durch Urteil vom 13. September abgewiesen. Die Lüneburger Richter kamen zu dem Entschluss, dass der von der Stadt Meppen erlassene Bebauungsplan rechtmäßig und wirksam ist. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Die Beschwerde des Landwirtes auf Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes Leipzig vom 23. März (Aktenzeichen BVerwG 4BN39.11) zurückgewiesen. „Das Gericht hat die Rechtsauffassung der Stadt Meppen bestätigt“, erklärte Städtischer Oberrat Matthias Wahmes. Der Beschluss des obersten Gerichtshofes des Bundes sei richtungsweisend und verschaffe endgültig Rechtssicherheit.
Die hohe Konzentration von Massentieranlagen - insbesondere in dem linksemsischen Gebiet – führt bereits seit Jahren zu Konflikten mit der Wohnbevölkerung. Der Rat der Stadt Meppen beschloss am 6. Juli 2006 den Bebauungsplan Nr. 360 für den Siedlungsrand der Ortschaften Rühle, Fullen und Versen. Dieser umfasst eine knapp 1.400 Hektar große Fläche des Außenbereichs. In dem Gebiet des Bebauungsplanes wird die Tierhaltung auf bestimmte verträgliche Flächen begrenzt. Landwirte dürfen ihren vorhandenen Tierbestand nur noch dann verändern oder erhöhen, wenn durch den Einsatz von Filtertechnik die Umweltauswirkungen kompensiert werden.
Gegen den Bebauungsplan hatte ein Landwirt aus Groß Fullen ein Normenkontrollverfahren beantragt. Der erste Senat des OVG hat den Antrag durch Urteil vom 13. September abgewiesen. Die Lüneburger Richter kamen zu dem Entschluss, dass der von der Stadt Meppen erlassene Bebauungsplan rechtmäßig und wirksam ist. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Die Beschwerde des Landwirtes auf Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes Leipzig vom 23. März (Aktenzeichen BVerwG 4BN39.11) zurückgewiesen. „Das Gericht hat die Rechtsauffassung der Stadt Meppen bestätigt“, erklärte Städtischer Oberrat Matthias Wahmes. Der Beschluss des obersten Gerichtshofes des Bundes sei richtungsweisend und verschaffe endgültig Rechtssicherheit.
erstellt am 27.03.2012













