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Bürgerentscheid „Püntkers Patt“ am 15.07.2012

Am 15.07.2012 findet in der Stadt Meppen ein Bürgerentscheid zum städtischen Grundstückes am Püntkers Patt statt.

Der Abstimmungstext lautet wie folgt:

Sachentscheidung:
„Sind Sie dafür, dass das städtische Grundstück am Püntkers Patt, eine Teilfläche zwischen der Emsstraße, Ems und Dortmund-Ems-Kanal nicht verkauft werden soll?“

0 Ja
0 Nein


Begründung des eingereichten Bürgerbegehrens:
Durch den Verkauf des Grundstückes und eine Bebauung würde die Trasse des innerstädtischen Erschließungsringes endgültig aufgegeben. Mit dem Neubau einer zweiten Hubbrücke über die Hase – Dortmund-Ems-Kanal könnte der innerstädtische Ring geschlossen werden. Diese Schließung ist wichtiger denn je, besonders nach dem Bau der MEP-Passage in der Bahnhofstraße. Die jetzige Hubbrücke an der alten Stelle könnte dann als fußläufige Verbindung zwischen der Innenstadt, Bahnhofstraße/MEP-Passage ausgebildet werden. Durch die Schließung des innerstädtischen Rings über diese zweite Hubbrücke würde die Emsstraße, die Hasestraße und der Windthorstplatz zur verkehrsberuhigten Zone werden.


Kostendeckungsvorschlag:
Sollte das städtische Grundstück am Püntkers Patt nicht verkauft werden, würde der Stadt Meppen ein Einnahmeverlust in Höhe von 781.500,00 € entstehen. Sollte das o. g. Grundstück nicht verkauft werden, könnte es als Parkplatz genutzt werden und es würde eine Einnahme von ca. 24.000,00 €/Jahr entstehen, hochgerechnet auf 10 Jahre 240.000,00 €. Sollte das o. g. Grundstück nicht verkauft werden, würden die Ausgaben in Höhe von 475.000,00 € für den Umbau des Knotenpunktes An der Bleiche/Emsstraße und die Innenerschließung des Püntkers Patt in Höhe von 565.000,00 €, wie im Haushalt vorgesehen, eingespart. Nach Abzug der Förderung ergibt sich eine Netto-Ersparnis in Höhe von 405.000,00 €. Die verbleibende Deckungslücke wird durch den Verkauf von städtischen Liegenschaften ausgeglichen.


Als Vertretungsberechtigte werden benannt:
Günther Pletz, 49716 Meppen, Berghamsweg 7,
Hubert Höning, 49716 Meppen, Clemensstr. 53,
Katharina Temmen-Pohlmann, 49716 Meppen, Max-Planck-Str. 16.



  1. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird der Stimmzettel nur die Sachentscheidung enthalten. Die Bekanntmachung hängt jedoch in den Abstimmungslokalen (Lokal) aus. Bei der Stimmabgabe muss die abstimmende Person durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise eindeutig kennzeichnen, ob mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt wird. Abgestimmt wird auf amtlichen Stimmzetteln, die im Lokal bereit gehalten werden. Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Abstimmung herbeiführt oder das Abstimmungsergebnis verfälscht, wird nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft.

    Die Abstimmung dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

  2. Als Abstimmungsleiter für den Bürgerentscheid wird der zur Kommunalwahl durch den Stadtrat berufene Stadtwahlleiter,
    Bürgermeister Jan Erik Bohling, Markt 43, 49716 Meppen, Tel.: 05931/153-115,

    und zum stv. Abstimmungsleiter
    Erster Stadtrat Bernhard Ostermann, Markt 43, 49716 Meppen, Tel.: 05931/153-118, bestimmt.

    Der Abstimmungsleiter ist für die Organisation des Bürgerentscheides sowie für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses zuständig.

  3. Abstimmungsbezirke

    Die Stadt Meppen ist in 36 allgemeine Abstimmungsbezirke (Bezirke) eingeteilt. In den Abstimmungsbenachrichtigungen (Benachrichtigung) sind die zuständigen Bezirke und Lokale angegeben. Abstimmungsberechtigte, die nicht mit Abstimmung per Brief abstimmen, können nur in dem Lokal abstimmen, in dessen Abstimmungsverzeichnis sie eingetragen sind. Die Benachrichtigung soll mitgebracht werden. Auf Verlangen des Abstimmungsvorstandes hat sich die abstimmende Person auszuweisen. Die Abstimmung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Bezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Lokal, soweit dies ohne Störung des Ablaufes möglich ist.


  4. Die Briefabstimmungsvorstände treten zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses am 15.07.2012 um 16.00 Uhr in der Stadtverwaltung, Zimmer 222, Markt 43, 49716 Meppen, zusammen. Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist öffentlich.

  5. Abstimmungsberechtigung und Abstimmungsbenachrichtigung

    Abstimmungsberechtigt ist, wer am Abstimmungstag die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens drei Monaten vor dem Abstimmungstag (15.04.2012) seinen Hauptwohnsitz in der Stadt Meppen hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Von Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen werden alle Abstimmungsberechtigten, die am 10.06.2012 mit Hauptwohnung in Meppen gemeldet sind. Abstimmen kann nur, wer in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen sog. Stimmschein (mit Abstimmungsunterlagen) besitzt. Wer eingetragen ist, erhält spätestens am 22.06.2012 eine Benachrichtigung.

    Wer keine Benachrichtigung erhalten hat aber glaubt, abstimmungsberechtigt zu sein, muss die Berichtigung des Abstimmungsverzeichnisses beantragen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann.

  6. Abstimmungsverzeichnis, Einsichtnahme vom 25. – bis 29.06.2012

    Abstimmungsberechtigte Personen dürfen das Abstimmungsverzeichnis ihres Bezirkes in der Zeit vom 25. – 29.06.2012 während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Mittwoch von 8.00 – 16.00 Uhr, Donnerstag von 8.00 - 19.00 Uhr und Freitag von 8.00 – 12.30 Uhr) bei der Stadt Meppen, Bürgeramt, Markt 43, 49716 Meppen, Zimmer 11, einsehen. Sofern eine abstimmungsberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten anderer im Abstimmungsverzeichnis eingetragener Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Einsichtnahme besteht nicht hinsichtlich der Daten von Personen, über die eine Auskunft nach § 35 Abs. 2 des Nds. Meldegesetzes unzulässig wäre. Das Abstimmungsverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

  7. Berichtigungsanträge zum Abstimmungsverzeichnis

    Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtnahmefrist die Berichtigung des Verzeichnisses schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift bei der Stadt Meppen, Markt 43, 49716 Meppen, Zimmer 11, beantragen. Dabei sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind.

  8. Abstimmung per Brief

    Wer durch Abstimmung per Brief abstimmen will, muss sich von der Stadt Meppen einen sog. Abstimmungsschein mit Abstimmungsunterlagen beschaffen und den roten Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Abstimmungsschein so rechtzeitig an den Abstimmungsleiter zurücksenden, dass er dort spätestens am 15.07.2012 bis 18.00 Uhr vorliegt. Abstimmungsscheine mit Abstimmungsunterlagen können von Personen, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, bis zum 13.07.2012, 18.00 Uhr, bei der Stadt Meppen mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Im Internet steht unter www.meppen.de/Wahlschein ein Online-Antrag für die Abstimmungswahl zur Verfügung. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.

    Mit dem Abstimmungsschein erhält die abstimmungsberechtigte Person die vollständigen Abstimmungsunterlagen, bestehend aus

    - einem amtlichen Stimmzettel,
    - einem amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
    - einem amtlichen, mit der Anschrift des Abstimmungsleiters versehenen roten Stimmbrief,
    - einem Wegweiser für die briefliche Abstimmung.

    Abstimmungsberechtigte, die einen Stimmschein besitzen, können an der Abstimmung nur durch Abstimmung per Brief teilnehmen. Versichert eine abstimmungsberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Stimmschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Abstimmung, 12.00 Uhr, ein neuer Stimmschein erteilt werden. Verlorene Stimmscheine werden nicht ersetzt.

  9. Abstimmung per Brief bei plötzlicher Erkrankung

    Bei nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Lokales nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann ein Stimmschein für die Stimmabgabe mit Abstimmungsunterlagen noch bis zum Abstimmungstag, 15.00 Uhr, beantragt werden.

  10. Abstimmung per Brief von nicht im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Personen

    Eine abstimmungsberechtigte Person, die in das Abstimmungsverzeichnis nicht eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Stimmschein für die Stimmabgabe, wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Verzeichnisses versäumt hat, oder wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Abstimmung erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist. In diesen Fällen kann ein Stimmschein noch bis zum Abstimmungstag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Der Antrag kann nur in der Stadt Meppen, Markt 43, 49716 Meppen, gestellt werden.

  11. Vollmachten für die Beantragung oder Abholung von Abstimmungsunterlagen

    Wer einen Stimmschein für die Stimmabgabe mit Abstimmungsunterlagen für eine andere Person beantragt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Abstimmungsberechtigte mit Behinderung können sich bei der Antragstellung von einer anderen Person helfen lassen.

    Die Abholung von Stimmschein und Abstimmungsunterlagen für eine andere Person ist ebenfalls nur möglich, wenn die Berechtigung zur Abholung der Unterlagen durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Die bevollmächtigte Person darf dabei nicht mehr als vier Abstimmungsberechtigte vertreten. Dies hat sie der Stadt Meppen vor der Aushändigung der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

  12. Abstimmung

    Die Abstimmung ist öffentlich. Nach § 33 Abs. 3 NKomVG ist der Bürgerentscheid erfolgreich, wenn

    a) die Mehrheit der gültigen Stimmen (mehr als 50 %) auf „Ja“ lautet und
    b) diese Mehrheit mindestens 25 % der Wahlberechtigten der letzten Stadtratswahl vom 11.09.2011 (27.873 Wahlberechtigte) beträgt, d. h. mindestens 6.969 Personen müssen mit „Ja“ abstimmen.

    Bei Stimmengleichheit ist das Bürgerbegehren abgelehnt.

  13. Ein verbindlicher Bürgerentscheid steht einem Beschluss des Stadtrates gleich. Vor Ablauf von zwei Jahren kann der Bürgerentscheid nur auf Veranlassung des Stadtrates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert oder aufgehoben werden.


Meppen, 15.06.2012
Stadt Meppen
Der Bürgermeister
 
erstellt am 20.06.2012

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