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Ehefähigkeitszeugnis

Details
FB 3 Öffentliche Ordnung, Bürgeramt, Umweltschutz
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Winkeler, Anke 05931 153-134 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Schulte, Willi 05931 153-133 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Hagen, Bernhard 05931 153-127 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Das Ehefähigkeitszeugnis dient der Erleichterung der internationalen Personenstandsführung. Ob ein solches Zeugnis zur Eheschließung im Ausland erforderlich ist, bestimmt das jeweilige ausländische Recht.

Wenn Sie als Deutsche/r im Ausland heiraten möchten, erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen ausländischen Behörde, ob ein Ehefähigkeitszeugnis verlangt wird und ob eine Beglaubigung erforderlich ist. In einigen Ländern ist der/die deutsche Verlobte verpflichtet, beim ausländischen Standesbeamten einen vom Deutschen Konsulat in diesem Staat ausgestellten Nachweis des Familienstandes vorzulegen. In diesen Fällen ist das Ehefähigkeitszeugnis nicht für den ausländischen Standesbeamten zu beschaffen, sondern es dient zur Vorlage beim Deutschen Konsulat im Eheschließungsstaat als Grundlage für die Ausstellung der Familienstandsbescheinigung.

Wollen Sie als Ausländerin oder Ausländer in Deutschland heiraten, müssen Sie ein Ehefähigkeitszeugnis Ihres Heimatlandes vorlegen. In diesem Zeugnis muss die zuständige Heimatbehörde bestätigen, dass der Eheschließung nach dem Heimatrecht kein gesetzliches Ehehindernis entgegensteht. Angehörige von Staaten, die ein Ehefähigkeitszeugnis nicht erteilen, bedürfen zur Eheschließung stets der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes. Einzelheiten hierzu erfragen Sie bitte bei der zuständigen Stelle.


An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, die Wohnsitz der deutschen Partnerin oder des Partners ist.

Was muss ich mitbringen?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Rechtsgrundlage

  • § 39 Personenstandsgesetz (PStG)
  • § 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)


Welche Gebühren fallen an?
Die Ausstellung oder die Ablehnung der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses kosten 40,00 Euro. Die Gebühren ergeben sich aus der Tarif-Nr. 105 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO).

Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

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