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Flächennutzungsplan

Details
FB 6.1 Stadtplanung, Bauverwaltung
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Giese, Jürgen 05931 153-187 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Gebben, Theo 05931 153-151 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Fachbereichsleiter Böhm, Siegfried 05931 153-150 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Arling, Anneliese 05931 153-290 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Wenn Sie wissen möchten, ob Ihr Grundstück überhaupt als Baugrundstück genutzt werden könnte, sollten Sie Einblick in den Flächennutzungsplan der zuständigen Stelle nehmen.

Der Flächennutzungsplan ist der vorbereitende Bauleitplan (städtebauliche Rahmenplan) der zuständigen Stelle. Er enthält die von der planenden Stelle gewollten und für die einzelnen Flächen differenzierten, städtebaulichen Nutzungen. Zum Beispiel Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, Versorgungsflächen, Flächen für den Gemeinbedarf, Verkehrsflächen, Grünflächen, Waldflächen und landwirtschaftliche Nutzflächen.

Der Flächennutzungsplan entwickelt keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber den Bürgern. Aus seinen zeichnerischen und textlichen Darstellungen sind keine Rechtsansprüche, insbesondere etwa der Anspruch auf eine Baugenehmigung für ein bestimmtes Grundstück, herzuleiten. Er stellt jedoch für die Verwaltung und andere Behörden ein behördenverbindliches, planungsbindendes Programm dar.

Eine mittelbare Betroffenheit ergibt sich daraus, dass Bebauungspläne, die die gegenüber allen Bürgern rechtsverbindlichen Festsetzungen enthalten, aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans zu entwickeln sind.

Außerdem ergibt sich eine mittelbare Betroffenheit für die Bürger bei Genehmigungen von Vorhaben im "Außenbereich" gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB), weil hier den Bauvorhaben widersprechende Darstellungen des Flächennutzungsplans als "Beeinträchtigung öffentlicher Belange" entgegenzuhalten wären.

Um für Planungssicherheit zu sorgen, ist eine Geltungsdauer für den Flächennutzungsplan von 10 bis 15 Jahren anzustreben.


An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Der Landkreis wird als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Er ist zudem die zuständige Genehmigungsbehörde für den Flächennutzungsplan.

Was muss ich mitbringen?
Es werden keine Unterlagen benötigt.


Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.

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