FB 3 Öffentliche Ordnung, Bürgeramt, Umweltschutz
Geburtsurkunde / Geburtenregister
| Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
| Winkeler, Anke | 05931 153-134 | ||
| Schulte, Willi | 05931 153-133 | ||
| Hagen, Bernhard | 05931 153-127 |
Wenn Sie ein Kind geboren haben, muss dessen Geburt beim Standesamt angezeigt werden. Dies geschieht in der Regel mit Hilfe der Einrichtung, in der das Kind zur Welt kommt oder der Hebamme, die die Geburt zu Hause begleitet. Als Eltern haben Sie dafür zu sorgen, dass die Meldung erfolgt.
Im Geburtenregister werden folgende Daten beurkundet:
Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann der Standesbeamte auf Antrag eine Geburtsurkunde ausstellen.
Mutter des Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat.
Vater des Kindes ist bei einer verheirateten Mutter der Ehemann. Ist das Kind nach dem Tod des Ehemannes geboren, gilt dieser Mann als Vater, sofern die Geburt innerhalb von 300 Tagen nach dessen Tod stattfand. Ist die Mutter geschieden und das Kind nach Rechtskraft des Scheidungsurteils geboren, gilt der frühere Ehemann nicht als Vater des Kindes.
Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, kann bei der Geburtsbeurkundung ein Mann nur dann als Vater eingetragen werden, wenn dieser die Vaterschaft bereits anerkannt hat. Andernfalls trägt das Standesamt den Vater nachträglich in das Geburtenregister ein.
Im Geburtenregister werden folgende Daten beurkundet:
- die Vor- und Familiennamen des Kindes,
- Ort, Tag und Stunde der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes,
- die Vor- und Familiennamen der Eltern sowie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann der Standesbeamte auf Antrag eine Geburtsurkunde ausstellen.
Mutter des Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat.
Vater des Kindes ist bei einer verheirateten Mutter der Ehemann. Ist das Kind nach dem Tod des Ehemannes geboren, gilt dieser Mann als Vater, sofern die Geburt innerhalb von 300 Tagen nach dessen Tod stattfand. Ist die Mutter geschieden und das Kind nach Rechtskraft des Scheidungsurteils geboren, gilt der frühere Ehemann nicht als Vater des Kindes.
Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, kann bei der Geburtsbeurkundung ein Mann nur dann als Vater eingetragen werden, wenn dieser die Vaterschaft bereits anerkannt hat. Andernfalls trägt das Standesamt den Vater nachträglich in das Geburtenregister ein.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Geburt stattgefunden hat.
Was muss ich mitbringen?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
| Formulare | |
| Anforderung von Personenstandsurkunden |
|








