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Meldepflicht

Details
FB 3 Öffentliche Ordnung, Bürgeramt, Umweltschutz
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Ansprechpartner/innen im Bürgeramt 05931 153-298 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Wenn Sie eine Wohnung beziehen oder aus einer Wohnung ausziehen, müssen Sie sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde an- bzw. abmelden. Wer im Inland umzieht, braucht sich nicht abzumelden.

Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob die meldepflichtige Person berechtigt ist, die Wohnung zu benutzen (z. B. Hausbesetzung), oder ob sie eine etwa erforderliche Aufenthaltserlaubnis besitzt.

Wohnung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnungen sind auch Wochenendhäuser, Gemeinschaftsunterkünfte, Zimmer in Untermiete und reine Schlafstellen, die zumindest gelegentlich zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. Auf Größe und Beschaffenheit kommt es nicht an.

Sind mehr als eine Wohnung vorhanden, ist eine davon Hauptwohnung, die übrigen sind Nebenwohnungen.


An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz haben. 

Was muss ich mitbringen?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Personalausweis, Reisepaß, oder Führerschein, Mietvertrag, evtl. Vollmacht



Rechtsgrundlage

  • Niedersächsisches Meldegesetz (NMG)


Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anmelden.

Bemerkungen
Text überprüft duch das Niedersächsische Ministerum für Inneres und Sport; aktualisiert am 09.01.2012


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