FB 3 Öffentliche Ordnung, Bürgeramt, Umweltschutz
Pfandleihgewerbe - Erlaubnis
| Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
| Lake, Julia | 05931 153-177 | ||
| Hillebrand, Jens | 05931 153-122 |
Wenn das Geschäft eines Pfandleihers/einer Pfandleiherin oder Pfandvermittlers/Pfandvermittlerin betrieben wird, ist eine Erlaubnis der zuständigen Stelle nötig.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Was muss ich mitbringen?
- ausgefülltes Antragsformular
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie
- bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel:
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.
- Versicherungsnachweis
- Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten (bei Wohnsitz in Deutschland benötigen Sie hierfür in der Regel einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis)
- Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland als Nachweis, dass Sie über die erforderlichen Mittel und Sicherheiten verfügen.
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen (z.B. Führungszeugnis, Personalpapiere). Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.
Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis, so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.
Rechtsgrundlage
Welche Gebühren fallen an?
Die zuständige Stelle ist berechtigt, Gebühren zu erheben und gegebenenfalls Auslagen als Kosten festzusetzen. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem für eine Pfandleih- oder Vermittlererlaubnis entstehenden Zeitaufwand, höchstens jedoch 230,00 Euro.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Was sollte ich noch wissen?
Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes eines Pfandleihers/einer Pfandleiherin oder Pfandvermittlers /Pfandvermittlerin ist in der gesamten Bundesrepublik gültig.
Der Pfandleiher/die Pfandleiherin muss der zuständigen Stelle den Beginn des Gewerbes und jeden Wechsel der benutzten Räume anzeigen.
Der Pfandleiher/die Pfandleiherin ist zur Buchführung verpflichtet.
Ein Pfandleiher/eine Pfandleiherin kann gleichzeitig im Besitz einer Versteigerungserlaubnis sein und umgekehrt. Er/Sie darf die Versteigerung aber selbst nicht vornehmen.
Der Pfandleiher/die Pfandleiherin muss der zuständigen Stelle den Beginn des Gewerbes und jeden Wechsel der benutzten Räume anzeigen.
Der Pfandleiher/die Pfandleiherin ist zur Buchführung verpflichtet.
Ein Pfandleiher/eine Pfandleiherin kann gleichzeitig im Besitz einer Versteigerungserlaubnis sein und umgekehrt. Er/Sie darf die Versteigerung aber selbst nicht vornehmen.
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr; aktualisiert am 15.10.2012








