FB 3 Öffentliche Ordnung, Bürgeramt, Umweltschutz
Sterbeurkunde
| Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
| Winkeler, Anke | 05931 153-134 | ||
| Schulte, Willi | 05931 153-133 | ||
| Hagen, Bernhard | 05931 153-127 |
Der Tod eines Menschen muss dem Standesbeamten, in dessen Zuständigkeitsbereich er eingetreten ist, angezeigt werden. Erst nach erfolgter Beurkundung des Sterbefalles im Sterbebuch kann eine Sterbeurkunde als amtlicher Nachweis über den Tod ausgestellt werden.
Anzeigepflichtige:
Zur Anzeige eines Sterbefalles sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet
Die für die Beurkundung erforderlichen Unterlagen und die Todesbescheinigung sind dem zuständigen Standesamt vorzulegen. Auskünfte über die notwendigen Unterlagen erteilt das jeweilige Standesamt. In der Regel wird von den Angehörigen ein Bestattungsinstitut mit der Abwicklung der Formalitäten beauftragt.
Die Beisetzung kann in der Regel erst nach der erfolgten Beurkundung des Sterbefalles erfolgen.
Anzeigepflichtige:
Zur Anzeige eines Sterbefalles sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet
- jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Die für die Beurkundung erforderlichen Unterlagen und die Todesbescheinigung sind dem zuständigen Standesamt vorzulegen. Auskünfte über die notwendigen Unterlagen erteilt das jeweilige Standesamt. In der Regel wird von den Angehörigen ein Bestattungsinstitut mit der Abwicklung der Formalitäten beauftragt.
Die Beisetzung kann in der Regel erst nach der erfolgten Beurkundung des Sterbefalles erfolgen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Bereich der Tod eingetreten ist.
Im Rahmen der Novellierung des Personenstandsgesetzes zum 1. Januar 2009 wird es gem. § 56 Abs. 4 Personenstandsgesetz möglich sein, die Sterbeurkunde auch von einer anderen als der den Sterbefall beurkundenden zuständigen Stelle ausstellen zu lassen, sobald die beteiligten Stellen mit einem elektronischen Registerverfahren arbeiten.
Da für die Einführung dieses elektronischen Registerverfahrens vom Gesetzgeber ein Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2013 eingeräumt wurde, wird es flächendeckend spätestens ab 1. Januar 2014 möglich sein, Personenstandsurkunden unabhängig von der Beurkundungszuständigkeit bei der für den Wohnsitz zuständigen Stelle erhalten zu können.
Im Rahmen der Novellierung des Personenstandsgesetzes zum 1. Januar 2009 wird es gem. § 56 Abs. 4 Personenstandsgesetz möglich sein, die Sterbeurkunde auch von einer anderen als der den Sterbefall beurkundenden zuständigen Stelle ausstellen zu lassen, sobald die beteiligten Stellen mit einem elektronischen Registerverfahren arbeiten.
Da für die Einführung dieses elektronischen Registerverfahrens vom Gesetzgeber ein Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2013 eingeräumt wurde, wird es flächendeckend spätestens ab 1. Januar 2014 möglich sein, Personenstandsurkunden unabhängig von der Beurkundungszuständigkeit bei der für den Wohnsitz zuständigen Stelle erhalten zu können.
Was muss ich mitbringen?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Ein Sterbefall ist spätestens an dem dritten auf den Todestag folgenden Werktag bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Ist ein Angehöriger im Krankenhaus verstorben, so werden Sie in der Regel vom Krankenhauspersonal benachrichtigt und über weitere Schritte in Kenntnis gesetzt.
Ist ein Angehöriger im Krankenhaus verstorben, so werden Sie in der Regel vom Krankenhauspersonal benachrichtigt und über weitere Schritte in Kenntnis gesetzt.
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