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Vorkaufsrecht

Details
FB 6.1 Stadtplanung, Bauverwaltung
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Gebben, Theo 05931 153-151 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Arling, Anneliese 05931 153-290 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Stahl, Claudia 05931 153-265 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Scherp, Sonja 05931 153-265 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Die zuständige Stelle besitzt zur Sicherung und Verwirklichung ihrer Bauleitplanung ein Vorkaufsrecht. Dieses umfasst beispielsweise Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, wenn das fragliche Grundstück im Bebauungsplan für öffentliche Nutzungszwecke vorgesehen ist.

Verfahrensablauf:

Der Grundstücksverkäufer ist verpflichtet, den Abschluss eines Kaufvertrags unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen. Diese hat dann zwei Monate Zeit, ihr Vorkaufsrecht (durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung) auszuüben. Macht sie von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch, stellt sie auf Antrag ein so genanntes Negativattest aus.


An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Was muss ich mitbringen?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Rechtsgrundlage

  • § 24 Baugesetzbuch (BauGB)
  • § 25 Baugesetzbuch (BauGB)


Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?
Der Abschluss eines Kaufvertrags ist durch den Grundstücksverkäufer unverzüglich mitzuteilen.

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