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Personalausweis

Die Recherche in diesen Bereich bietet Ihnen die Möglichkeit die Dienstleistungen und zuständigen Ansprechpartner der Stadtverwaltung anhand entsprechend gewählter Grobzusammenfassungen nach Lebenslagen bzw. Lebensbereichen zu finden.


Dieses soll Ihnen die Suche erleichtern, soweit die gewünschten Dienstleistungen nicht direkt über den Menüpunkt "Ihr Anliegen" gefunden wurden.
Details
FB 3 Öffentliche Ordnung, Bürgeramt, Umweltschutz
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Ansprechpartner/innen im Bürgeramt 05931 153-298 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Jeder deutsche Staatsbürger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist verpflichtet, einen gültigen Personalausweis zu besitzen, wenn er seine Ausweispflicht nicht durch den Besitz eines gültigen Reisepasses erfüllen kann und er der allgemeinen Meldepflicht in Deutschland unterliegt. Er hat den Personalausweis auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien berechtigten Behörde (z. B. Polizei, Meldebehörde, Grenzübertrittsstelle) vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.

Es besteht keine Pflicht, den Ausweis ständig mit sich zu führen.

Nach einem Umzug muss die Anschrift bei der Pass- und Ausweisbehörde im Personalausweis auf dem Kartenkörper sowie auf dem elektronischen Chip aktualisiert werden. Zweckmäßigerweise sollte die Adresse im Personalausweis gleichzeitig mit der Ummeldung bzw. mit der Anmeldung der Wohnung geändert werden.

Nach einer Namensänderung (z. B. Hochzeit) benötigen Sie einen neuen Personalausweis.

Soweit für die Einreise in ausländische Staaten kein Reisepass benötigt wird, genügt ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis.

Der Verlust eines Personalausweises muss unverzüglich angezeigt werden.

Gültigkeit:

  • für Personen unter 24 Jahren: 6 Jahre
  • für Personen ab einschließlich 24 Jahren: 10 Jahre

Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen ist nicht möglich.

Neuer Personalausweis:  

Am 1. November 2010 löst der neue Personalausweis im Scheckkartenformat den bisherigen Personalausweis ab. Der neue Personalausweis kann ab dem 01.11.2010 beantragt werden. Der bisherige ist bis zum Ablauf seiner individuell bestimmten Gültigkeit verwendbar.

Auch der neue Personalausweis ist in seiner Grundfunktion ein amtliches Ausweisdokument (Sichtausweis). Gegenüber dem alten Dokument wurde er mit zusätzlichen Sicherheitsmerkmalen und Funktionalitäten ausgestattet, die insbesondere im Internet zahlreiche Einsatzmöglichkeiten bieten. Die (freiwilligen) Zusatzfunktionen dienen der eigenen Sicherheit. Sie können beantragen, dass diese von der zuständigen Personalausweisbehörde aktiviert bzw. deaktiviert werden.

Zusatzfunktionen:

  • elektronischer Identitätsnachweis (eID-Funktion)

    • z.B. für die Identifizierung im Internet oder als Altersnachweis an Zigarettenautomaten
  • elektronische Signatur

    • ist der normalen Unterschrift gleichgestellt und ermöglicht die digitale Unterzeichnung digitaler Dokumente, z.B. im Rahmen von Verwaltungsverfahren
  • zwei digitale Fingerabdrücke

    • Nur die vom Staat dazu berechtigten Stellen haben Zugriff auf diesen biometrischen Bereich, z.B. die Beamten an Grenzkontrollen. Im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises kann auf die biometrischen Daten nicht zugegriffen werden.

Folgende Daten sind auf dem Ausweis sichtbar und im Chip gespeichert:

  • Familienname
  • Geburtsname
  • Vornamen
  • Doktorgrad
  • Tag und Ort der Geburt
  • Lichtbild (kann vom Chip durch Behörden abgerufen werden)
  • Anschrift
  • Staatsangehörigkeit
  • Ordensname (wurde auf dem alten Personalausweis nicht eingetragen)
  • Künstlername (wurde auf dem alten Personalausweis nicht eingetragen)



An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz haben.

Was muss ich mitbringen?

  • aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat (45 x 35) mm im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
  • der jetzige (Kinder-)Personalausweis, gültige (Kinder-)Reisepass
  • Geburtsurkunde
  • verheiratete oder geschiedene Personen (soweit eine Änderung eingetreten ist): Ehe-/ Scheidungsurkunde; in beiden Fällen wird auch die Vorlage von Familienbüchern akzeptiert.

zusätzlich bei Beantragung eines Personalausweises unter 16 Jahren:

  • unterschriebene Einverständniserklärung(en) der/ des Sorgeberechtigten
  • deren/ dessen Personaldokument(e) als Kopie
  • bei nur einer/ einem Sorgeberechtigten: Nachweis des alleinigen Sorgerechts (z.B. Sorgerechtsnachweis/ Negativerklärung vom Jugendamt)



Rechtsgrundlage

  • Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswG) (Ausweispflicht und Gültigkeitsdauer)


Welche Gebühren fallen an?
Seit dem 1. November 2010 gelten für die Ausstellung von Personalausweisen folgende Gebühren:

  • Antragsteller ab 24 Jahren: 28,80 Euro
  • Antragsteller unter 24 Jahren: 22,80 Euro
  • erster Personalausweis für Kinder und Jugendliche (Antragsteller unter 24 Jahren): 22,80 Euro
  • vorläufiger Personalausweis: 10,00 Euro
  • Aufschlag (außerhalb der Dienstzeit, bei nichtzuständiger Behörde: 13,00 Euro
  • Aufschlag für Ausstellung durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland: 30,00 Euro

Weitere Gebührenregelungen betreffen unter anderem:

  • nachträgliches Aktivieren des elektronischen Identitätsnachweises: 6,00 Euro
  • Ändern der PIN in der Personalausweisbehörde (z.B. PIN vergessen): 6,00 Euro
  • Entsperren des elektronischen Identitätsnachweises (z.B. beim Wiederauffinden): 6,00 Euro

Gebührenfrei sind unter anderem:

  • erstmaliges Aktivieren bzw. Deaktivieren des elektronischen Identitätsnachweises beim Abholen des Ausweises
  • erstmaliges Aktivieren des elektronischen Identitätsnachweises für Personen, die ihren Ausweis vor Vollendung des 16. Lebensjahres erhalten haben
  • nachträgliches Deaktivieren des elektronischen Identitätsnachweises
  • Sperren des elektronischen Identitätsnachweises im Verlustfall
  • Ändern der Anschrift bei Umzügen (wie bisher)


Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Anträge / Formulare
Die Stellung eines förmlichen Antrags ist nur durch den Antragsteller (ab dem 16. Lebensjahr) bzw. den gesetzlichen Vertreter möglich. Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig.


Was sollte ich noch wissen?
Ab dem 01.11.2010 kann der neue Personalausweis jederzeit beantragt werden, auch wenn der bisherige Personalausweis noch gültig ist.

Fingerabdrücke werden nur aufgenommen, wenn der Antragsteller dies zur eigenen Sicherheit wünscht.

Weitere ausführliche Informationen zum neuen Personalausweis finden Sie auch über das Internetangebot des Bundesministeriums des Innern (BMI).


Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport; aktualisiert am 01.02.2012


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