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Verkaufsoffene Sonntage

Die Recherche in diesen Bereich bietet Ihnen die Möglichkeit die Dienstleistungen und zuständigen Ansprechpartner der Stadtverwaltung anhand entsprechend gewählter Grobzusammenfassungen nach Lebenslagen bzw. Lebensbereichen zu finden.


Dieses soll Ihnen die Suche erleichtern, soweit die gewünschten Dienstleistungen nicht direkt über den Menüpunkt "Ihr Anliegen" gefunden wurden.
Details
FB 3 Öffentliche Ordnung, Bürgeramt, Umweltschutz
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Hillebrand, Jens 05931 153-122 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Lake, Julia 05931 153-177 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Die Möglichkeit der Durchführung von bis zu vier ?verkaufsoffenen Sonntagen? im Jahr (bzw. bis zu acht "verkaufsoffenen Sonntagen" in Ausflugsorten) ist eine Ausnahme vom generellen Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen. Diese Ausnahmen sollen zugelassen werden, wenn sie von der überwiegenden Anzahl der Verkaufsstelleninhaber oder Verkaufsstelleninhaberinnen oder von einer den örtlichen Einzelhandel vertretenden Personenvereinigung beantragt wird.


An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Verkaufsstellen liegen.

Was muss ich mitbringen?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Rechtsgrundlage

  • Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG)
  • § 5 Abs. 1 Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG)


Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Die Gebührenhöhe richtet sich nach Tarifnummer 51.2 der Allgemeinen Gebührenordnung.

Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration


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