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Außenwerbung - Genehmigung

Die Recherche in diesen Bereich bietet Ihnen die Möglichkeit die Dienstleistungen und zuständigen Ansprechpartner der Stadtverwaltung anhand entsprechend gewählter Grobzusammenfassungen nach Lebenslagen bzw. Lebensbereichen zu finden.


Dieses soll Ihnen die Suche erleichtern, soweit die gewünschten Dienstleistungen nicht direkt über den Menüpunkt "Ihr Anliegen" gefunden wurden.
Details
FB 6.2 Bauordnung, Hochbau
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Menke, Josef 05931 153-285 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Hake, Hermann 05931 153-286 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Unter Außenwerbung werden die Werbeformen verstanden, bei denen sich der Werbeträger im öffentlichen Raum befindet. Das Anbringen von Außenwerbung ist in der Regel genehmigungspflichtig.


An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinden mit bauaufsichtlichen Befugnissen.


Eine Übersicht der unteren Bauaufsichtsbehörden erhalten Sie auf den Internetseiten des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration.

  • Übersicht der Unteren Bauaufsichtsbehörden in Niedersachsen


Was muss ich mitbringen?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Rechtsgrundlage

  • Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
  • § 50 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
  • Genehmigungsfreie Werbeanlagen gemäß Ziffer 10 der Anlage 1 zu § 60 Abs. 1 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)


Welche Gebühren fallen an?
Es wird eine Baugenehmigungsgebühr nach den Anlagen zur Baugebührenordnung sowie ggf. eine zusätzliche Sondernutzungsgebühr im Einzelfall nach Ortsrecht erhoben.

Wird eine Werbeanlage ohne eine erforderliche Baugenehmigung angebracht, kann dies mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag ist rechtzeitig vor Anbringung der Werbeanlage zu stellen.

Was sollte ich noch wissen?
Gegebenenfalls ist darüber hinaus eine Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung des öffentlichen Raumes erforderlich. Darüber berät Sie im Einzelfall die Bauaufsichtsbehörde oder die jeweilige Gemeindeverwaltung.

Es gibt auch genehmigungsfreie Werbeanlagen gemäß Ziffer 10 der Anlage 1 zu § 60 Niedrsächsische Bauordnung (NBauO), z.B. für Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis 1qm, für Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen oder für Werbeanlagen, die vorübergehend zu öffentlichen Wahlen angebracht oder aufgestellt werden.

Die NBauO gilt im Übrigen nicht für Werbemittel, die an den für diesen Zweck genehmigten Säulen, Tafeln oder Flächen angebracht sind.


Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration


Formulare
Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 63 NBauO)   Details
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