FB 5 Arbeit, Soziales und Gesundheit
Kindergartengebühren-Befreiung
Die Recherche in diesen Bereich bietet Ihnen die Möglichkeit die Dienstleistungen und zuständigen Ansprechpartner der Stadtverwaltung anhand entsprechend gewählter Grobzusammenfassungen nach Lebenslagen bzw. Lebensbereichen zu finden.
Dieses soll Ihnen die Suche erleichtern, soweit die gewünschten Dienstleistungen nicht direkt über den Menüpunkt "Ihr Anliegen" gefunden wurden.
Dieses soll Ihnen die Suche erleichtern, soweit die gewünschten Dienstleistungen nicht direkt über den Menüpunkt "Ihr Anliegen" gefunden wurden.
| Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
| Winkeler, Henning | 05931 153-234 | ||
| Müller, Henriette | 05931 153-100 | ||
| Gebken, Doris | 05931 153-107 |
Personen mit geringem Einkommen können beim Fachbereich Arbeit und Soziales einen Antrag nach § 90 Abs.3 SGB VIII auf Befreiung/Ermäßigung von den Kindergartenbeiträgen stellen.
Der Antrag ist jeweils zu Beginn des Kindergartenhalbjahres (im Aug. u. Jan.)einzureichen. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 - 85, 87 u. 88 des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII).
Die Einkommensgrenze ergibt sich aus dem Grundbetrag von 573,00 €, einem Familienzuschlag von je 242,00 € für den Ehegatten und die überwiegend unterhaltenen Personen sowie den angemessenen Unterkunftskosten.
Der Antrag ist jeweils zu Beginn des Kindergartenhalbjahres (im Aug. u. Jan.)einzureichen. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 - 85, 87 u. 88 des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII).
Die Einkommensgrenze ergibt sich aus dem Grundbetrag von 573,00 €, einem Familienzuschlag von je 242,00 € für den Ehegatten und die überwiegend unterhaltenen Personen sowie den angemessenen Unterkunftskosten.
Was muss ich mitbringen?
Einkommensnachweise
- Mietvertrag / Nachweis Hauslasten
- Personalausweis
- Mietvertrag / Nachweis Hauslasten
- Personalausweis








