Sprachauswahl

Sprachauswahl:

Deutsch Deutsch Nederlands Nederlands English English
Kontakt | Impressum | Sitemap

Meppen

Header-image

Sie befinden sich hier:
  • Startseite

  • Rathaus und Politik
    • Ihr Anliegen



UntermenÌ;

  • Home
  • Stadtporträt
  • Aktuelles & Service
  • Rathaus und Politik
    • Stadtverwaltung
    • Ihr Anliegen
    • Lebenslagen
    • Ansprechpartner/-innen
    • Organisationseinheiten
    • Formulare
    • Fundsachen
    • Ortsrecht
    • Politik, Ortsvorsteher
    • Ihr Bürgermeister
    • Ratsinfo
    • Finanzdaten
    • Wahlen
    • Abstimmungen
    • Zensus2011
    • Politische Parteien
    • Lob & Tadel
    • Stellenangebote der Stadt
  • Tourismus
  • Kultur, Sport, Jugend, Freizeit
  • Soziales, Familien
  • Bildung
  • Wirtschaft
  • Planen, Bauen, Wohnen

Container-Bereich

weitere Informationen
weitere Informationen
weitere Informationen
weitere Informationen

Content-Bereich

Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)

Details
FB 5 Arbeit, Soziales und Gesundheit
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Kloppenburg, Wolfgang 05931 153-102 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Die Leistungen – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – werden pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

Darüber hinaus können Mehrbedarfe wegen

  • Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
  • volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
  • Schwangerschaft,
  • Alleinerziehung von Kindern,
  • kostenaufwendige Ernährung bei Krankheit
  • Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung

anerkannt werden.

Ferner sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig. Während bei der Hilfe zum Lebensunterhalt noch Vorsorgeleistungen für das Alter angerechnet werden, kommt dies bei der Grundsicherung nicht in Betracht.

Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben (d. h. selbst erwerbsfähig i. S. des Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) sind oder in Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person leben)

Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte – insbesonere Unterhaltsansprüche – sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.

Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.


An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem / der Sie Ihren Wohnsitz haben.

Was muss ich mitbringen?

  • Personalausweis
  • Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
  • Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
  • Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug, etc.



Rechtsgrundlage

  • §§ 27 bis 40 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)


Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Anträge / Formulare
Die notwendigen Antragsunterlagen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.



Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration; aktualisiert am 21.06.2012


Druckversion anzeigen


Footer-Bereich

CITYWERK 2013
 |  Seitenanfang  |