FB 3 Öffentliche Ordnung, Bürgeramt, Umweltschutz
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Wohnsitz Ummeldung
Sofern Sie innerhalb von Deutschland in eine neue Stadt oder Gemeinde umziehen, müssen Sie keine Ummeldung vornehmen. Durch die Anmeldung (binnen einer Woche nach Bezug der neuen Wohnung) bei der zuständigen Stelle des neuen Wohnortes wird eine Rückmeldung an die bisher zuständige Stelle übermittelt und die Abmeldung dort automatisch vorgenommen.
Sofern Sie innerhalb derselben Stadt oder Gemeinde umziehen, müssen Sie die neue Adresse binnen einer Woche nach Bezug der Wohnung der zuständigen Stelle mitteilen. Bei Verzug ins Ausland sind Sie verpflichtet, sich bei der bisher zuständigen Stelle abzumelden. Bitte kommen Sie Ihrer Meldepflicht nach, um unnötige Probleme und Ärger zu vermeiden. Bei der Verletzung der Meldepflicht ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb oder, beim Beantragen eines Führungszeugnisses. Bitte beachten Sie, dass auch Ihr Personalausweis und gegebenenfalls Ihr Kraftfahrzeugschein zu ändern ist.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren (neuen) Wohnsitz haben.
Was muss ich mitbringen?
Meldescheine hält die zuständige Stelle kostenfrei für Sie bereit. Viele Meldebehörden stellen diese auch bereits als Download im Internet zur Verfügung. Sie können die erforderlichen Angaben aber auch vor Ort in das automatisierte Verfahren eingeben lassen.
Zum Nachweis des Wohnungswechsels sollte auch entsprechende Unterlagen z. B. Mietvertrag vorgelegt werden.
Rechtsgrundlage
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an. Verspätete Anmeldungen (Überschreitung der Meldefrist von einer Woche) können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die An- bzw. die Abmeldung muss innerhalb einer Woche nach Bezug der bzw. Auszug aus der Wohnung erfolgen.
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium des Inneren und für Sport; aktualisiert am 18.08.2011
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