Direkte Bürger- und Einwohnerbeteiligungen gibt es derzeit sowohl auf niedersächsischer als auch auf kommunaler Ebene.
Auf Landesebene eröffnen die Artikel 47 bis 50 der niedersächsischen Verfassung eine unmittelbare Beteiligung an demokratischen Vorgängen. Durch die Abstimmungsinstrumente Volksinitiative und Volksbegehren muss sich der Niedersächsische Landtag mit gewissen Sachthemen beschäftigen oder über Gesetzentwürfe beschließen.
Mit einem Volksentscheid können die Staatsbürgerinnen und Staatsbürger über den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen entscheiden.
Mit dem Gesetz zur Reform des Niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts sind im Jahre 1996 für Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen insbesondere das Bürgerbegehren und der Bürgerentscheid (Initiative durch die Bürgerinnen und Bürger) sowie die Bürgerbefragung (Initiative durch den Rat der Stadt) geschaffen worden.
Mit einem Bürgerbegehren, können Bürgerinnen und Bürger beantragen, selbst über eine Angelegenheit der Gemeinde zu entscheiden.
Um erfolgreich zu sein, muss ein Bürgerbegehren von mindestens zehn Prozent der Wahlberechtigten unterstützt werden. Das sind in Meppen nach dem Stand der letzten Kommunalwahl im Jahre 2011 2.788 wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger. Ein erfolgreiches Bürgerbegehren mündet in einen Bürgerentscheid. Einige Themen sind für ein Bürgerbegehren nicht zulässig. Näheres hierzu regelt § 32 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG).
Ist ein Bürgerbegehren zulässig und hat es die erforderliche Unterstützung in der Bürgerschaft, so ist über die angestrebte Sachentscheidung innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid herbeizuführen. Ein Bürgerentscheid muss so formuliert sein, dass mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt werden kann.
Dem Bürgerentscheid ist entsprochen, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf "Ja" lautet und diese Mehrheit mindestens fünfundzwanzig Prozent der Wahlberechtigten der letzten Stadtratswahl beträgt. Dies entspricht in Meppen 6.969 Bürgerinnen und Bürgern. Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Vor Ablauf von zwei Jahren kann der Bürgerentscheid nur auf Veranlassung des Stadtrates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert oder aufgehoben werden. Näheres hierzu regelt § 33 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG).
In Meppen fand am 15.07.2012 ein Bürgerentscheid zum städtischen Grundstück am Püntkers Patt statt.