Folgende Bauleitverfahren liegen zur Zeit öffentlich aus:
121. Änderung zum Flächennutzungsplan der Stadt Meppen, Ortsteil Bokeloh – Sonderbaufläche Dorfgemeinschaftshaus
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Auslegungsfrist: 14. April 2021 bis 17. Mai 2021
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Bekanntmachung Meppener Tagespost
121. Flächennutzungsplanänderung
Nähere Auskünfte zur Flächennutzungsplanänderung erteilt Frau Büring
a) 120. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Meppen – Sonderbaufläche EDEKA-Verbrauchermarkt an der Esterfelder Stiege
b) Bebauungsplan Nr. 12.1 der Stadt Meppen, Baugebiet "Sondergebiet EDEKA-Verbrauchermarkt an der Esterfelder Stiege"
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Auslegungsfrist: 14. April 2021 bis 17. Mai 2021
Übersicht zur 120. Flächennutzungsplanänderung und zum Bebauungsplan Nr. 12.1 © Stadt Meppen Anzeige in Originalgröße 408 KB - 532 x 532
Bekanntmachung Meppener Tagespost
a) 120. Flächennutzungsplanänderung
Nähere Auskünfte zur Flächennutzungsplanänderung und zum Bebauungsplan erteilt Herrn Giese
Bebauungsplan Nr. 122 der Stadt Meppen
Baugebiet: „Östlich der August-Prieshof-Straße“
Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB)
Auslegungsfrist: 14. April 2021 bis 17. Mai 2021
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Bekanntmachung Meppener Tagespost
Nähere Auskünfte zum Bebauungsplan erteilt Frau Büring
2. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 759.5 der Stadt Meppen,
Baugebiet: „Erweiterung Euroindustriepark Versen östlich der K 225 - Teil II" OT Versen
vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 (BauGB)
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Auslegungsfrist: 14. April 2021 bis 17. Mai 2021
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Nähere Auskünfte zum Bebauungsplan erhalten Sie bei Herrn Giese
Ergänzungssatzung Nr. 888 der Stadt Meppen, Ortsteil Rühle, Bereich Immenweg
Vereinfachtes Verfahren gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13 BauGB
Auslegungsfrist: 14. April 2021 bis 17. Mai 2021
Übersicht Ergänzungssatzung Nr. 888, Ortsteil Rühle, Bereich Immenweg © Stadt Meppen Anzeige in Originalgröße 193 KB - 532 x 532
Bekanntmachung Meppener Tagespost
Nähere Auskünfte zur Ergänzungssatzung erteilt Frau Büring
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Baugesetzbuch wird eine Woche vorher im amtlichen Teil der Meppener Tagespost bekanntgemacht.
Die Unterlagen liegen für die Dauer eines Monats im Stadtbauamt Meppen, Kirchstraße 2, (Aushang im Flur des Erdgeschosses im Haupteingangsbereich des Bauamtes, 49716 Meppen während der Öffnungszeiten) öffentlich aus.
- Entwurf des Bebauungs- oder Flächennutzungsplanes
- Begründung mit ggf. Umweltbericht sowie den örtlichen Bauvorschriften
- wesentliche bereits vorliegende umweltbezogenen Stellungnahmen
oder zur Niederschrift zu dem Entwurf des Bebauungsplanes abgegeben werden.
Gesetzestext
§ 3
Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
1. | ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder | |
2. | die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind. |
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und, bei Aufstellung eines Bebauungsplans, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Die nach § 4 Abs. 2 Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt werden. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Abs. 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.
§ 4
Beteiligung der Behörden
(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.
(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und der Begründung ein. Sie haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.
§ 4a
Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung
(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.
(2) Die Unterrichtung nach § 3 Abs. 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Abs. 1, die Auslegung nach § 3 Abs. 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 durchgeführt werden.
(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen. Dabei kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme kann angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden.
(4) Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich in das Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange können durch Mitteilung von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung nach § 3 Absatz 2 und der Internetadresse, unter der der Inhalt der Bekanntmachung und die Unterlagen nach Satz 1 im Internet eingesehen werden können, eingeholt werden; die Mitteilung kann elektronisch übermittelt werden. In den Fällen des Satzes 2 hat die Gemeinde der Behörde oder einem sonstigen Träger öffentlicher Belange auf Verlangen den Entwurf des Bauleitplans und der Begründung in Papierform zu übermitteln; § 4 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen.
(6) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.